Bundesgerichtshof: Das Cookie-Urteil

Am 18.05.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sein zweites Urteil zu der Einwilligung zu Cookies verkündet. Das Ergebnis ist wenig überraschend:

„Cookies auf Websites dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Nutzer gesetzt werden.“

Was bedeutet es für die Webseitenanbieter? Dem bloßen Hinweis auf ein Widerspruchsrecht (Opt-Out) wird damit eine eindeutige gerichtliche Absage erteilt. Das Gericht bestätigt, dass ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung in Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellt. Die Einwilligung muss durch eindeutiges Handeln des Webseitenbesuchers erfolgen.

Der Der Europäische Gerichtshof  (EuGH) hat in diesem Fall bereits am 1. Oktober 2019 – Rs. C-673/17 entschieden, dass eine wirksame Einwilligung nach den Vorgaben der E-Privacy Richtlinie 2002/58/EU, aber auch nach der alten Rechtslage des BDSG als auch der DSGVO aktiv erteilt werden muss.

Vorinstanzen:

  • LG Frankfurt am Main – Urteil vom 10. Dezember 2014 – 2/6 O 30/14
  • OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 U 30/15
  • BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – I ZR 7/16, Cookie-Einwilligung I
  • EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2019, C-673/17, PLANET49