Kein Recht auf Kopie sämtlicher Arbeits-Mails: BAG setzt neue Grenzen für das Auskunftsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt in seinem Urteil vom 27. April 2021 klar, dass der Anspruch auf Herausgabe von personenbezogenen Daten in Form von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht grenzenlos sei. Es beschränkt den Anspruch auf Informationen, die nach Art. 15 Abs. 1, 2 DSGVO zu beauskunften sind. Des Weiteren muss die Forderung inhaltlich begrenzt und konkretisiert sein.

Der Arbeitnehmer kann somit nicht von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass ihm eine Kopie seiner gesamten E-Mail-Kommunikation zur Verfügung gestellt wird. Die Entscheidung hat weitreichende datenschutzrechtliche Bedeutung und schafft mehr Klarheit für die Arbeitgeber.

Unverändert bleibt aber die Tatsache, dass jedes Unternehmen verpflichtet ist ein Prozess für Betroffenenrechte zu implementieren. Zusätzlich muss die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Verzeichnis nach. Art. 30 DSGVO dokumentiert werden.

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